Pflegehilfsmittel für den Verbrauch
Laut SGB XI haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung
mit Pflegehilfsmitteln, welche zur Erleichterung der Pflege oder zur
Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen
beitragen oder
ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die
Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der
Krankenversicherung oder anderen Institutionen zu stellen sind.
Für „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ werden seitens der Pflegekasse monatlich Kosten von bis zu 31 € übernommen.
